Kriterien
Kriterien des GSV-Gütesiegels
- Unabhängigkeit und Integrität Der Insolvenzverwalter ist weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die von ihm selbst oder Dritten im Rahmen der Insolvenzabwicklung beauftragt werden, mit Ausnahme der eigenen Kanzlei. Er nimmt weder Provisionen noch sog. Kick-backs oder andere Vergütungen von Dritten an.
- Der Insolvenzverwalter und sein Büro prüfen und sichern systematisch die Schuldnerbuchhaltung und die Geschäftsunterlagen.
- Im Rahmen der Sachbearbeitung und der Ausbildung von Nachwuchs wird eine Delegation von Regeltätigkeiten dem Gericht angezeigt (§ 407a Abs. 2 ZPO).
- Verfahrensleitende Entscheidungen trifft der Verwalter selbst, ebenso erscheint er zu allen wichtigen Terminen des Insolvenzverfahrens persönlich.
Sachliche Infrastruktur
- Der Verwalter verfügt über eigenes Personal, das auf die Insolvenzabwicklung spezialisiert ist. Dazu gehören bei den Mitarbeitern auch nachweisbare besondere Kenntnisse in Detailfragen (Anfechtung und Haftung, Arbeitnehmerangelegenheiten usw.).
- Das Rechnungswesen wird nach den anerkannten Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) zeitnah sowie unter Berücksichtigung insolvenzrechtlicher Besonderheiten in einem spezifischem Kontenrahmen mit einem zertifizierten Programm geführt. Der Träger des Gütesiegels verpflichtet sich, ab Erteilung des Gütesiegels sein Rechungswesen künftig „radierfest“ zu führen.
Nachhaltige Berufserfahrung
- Der Insolvenzverwalter hat mindestens 10 Insolvenzverfahren eigenverantwortlich durchgeführt, wobei mindestens 5 dieser Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung 50 Arbeitnehmer und/oder 2 Mio Euro Bilanzsumme und/oder 2 Mio Euro Gesamtumsatz gehabt haben. In mindestens 3 dieser 10 Fälle erfolgte die Durchführung des Verfahrens unter Einbeziehung von Betriebsräten und/oder mit dem erfolgreichen Abschluss eines Interessenausgleichs/Sozialplans.
Restrukturierungserfahrung
- Der Insolvenzverwalter hat mindestens 5 Verfahren in Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern, in denen er als Insolvenzverwalter oder Eigenverwalter (Geschäftsführer/Vorstand) tätig gewesen ist, durch einen Fortführungsinsolvenzplan erfolgreich abgeschlossen und für die ungesicherten Gläubiger Quotenzahlungen von jeweils mindestens 10 % erzielt.
oder -alternativ-
- Der Insolvenzverwalter hat mindestens 10 übertragende Sanierungen in Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern und erfüllten Quotenzahlungen für die ungesicherten Gläubiger von jeweils mindestens 10 % durchgeführt.
-Hinweis zu den Sach- und Ergebniskriterien- Bei einer erstmaligen Antragsstellung zur Erteilung eines Gütesiegels müssen mindestens 5 der nachfolgenden 6 Sach- und Ergebniskriterien sein. Bei der Verlängerung des Gütesiegels müssen die Ergebniskriterien insgesamt erfüllt werden. Bei geringen Abweichungen sind nach der VerfO Ziffer B.IV.9. die Einzelfaktoren in einem beschränkten Umfang auch untereinander ausgleichsfähig.
Sach- und Ergebniskriterien
Der Insolvenzverwalter erzielte in mindestens 5 aufeinanderfolgenden Jahren nachfolgende Durchschnittswerte bei schlussgerechneten Unternehmensinsolvenzen juristischer Personen und Personengesellschaften (ausgenommen Komplementärgesellschaften):
- Die Sanierungs- oder Erhaltungsquote von Unternehmen, die bei Antragstellung noch operativ sind, beträgt mehr als 65 %. Von einer Sanierung ist auszugehen, wenn der Unternehmensträger und/oder der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise fortgeführt wird.
- Die erhaltenen Arbeitsplätze im Falle der Sanierung betragen, gemessen an den Beschäftigten bei Einleitung des Verfahrens, mehr als 50 %.
- Die Mehrung der Masse aus der Durchsetzung von insolvenzspezifischen Anfechtungs-, Haftungs- und Schadensersatzansprüchen beträgt mindestens 20 % der Teilungsmasse. Die Angaben können nach 3 Größenklassen aufgeteilt gemacht werden. Teilungmassen bis 25.000, bis 250.000 und über 250.000 EUR.
- Die Quote für die ungesicherten Gläubiger beträgt in eröffneten Verfahren durchschnittlich mindestens 10 %.
- Die Eröffnungsquote bei Kapitalgesellschaften liegt bei mindestens 85 %, bei anderen Unternehmen beträgt sie mindestens 70 %.
- Der Anteil aller Verwaltungs- und Verwertungskosten inklusive festgesetzter Vergütungen, Entschädigungen des Sachverständigen, Auslagen nach § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 und 8 InsVV, sowie der Gerichtskosten entspricht der Fremdnützigkeit der Tätigkeit und liegt im Durchschnitt aller Verfahren unter 50 % der Teilungsmasse. Die Angaben können nach 3 Größenklassen aufgeteilt gemacht werden. Teilungmassen bis 25.000, bis 250.000 und über 250.000 EUR.
